Das Friedrich-Ludwig-Jahn-Gymnasium Greifswald ist eine Stätte des Lehrens und Lernens im
Sinne gegenseitiger Achtung auf der Grundlage der aktuellen Fassung des Schulgesetzes für das
Land Mecklenburg-Vorpommern (SchulG M-V).
1 Organisation des Lehrbetriebes
1.1 Unterrichts- und Pausenzeiten
| Einlass | 7.30 – | 7.45 Uhr |
| 1. Block | 7.45 – | 9.15 Uhr |
| 2. Block | 9.35 – | 11.05 Uhr |
| 3. Block | 11.25 – | 12.55 Uhr |
| Mittag | 12.55 – | 13.30 Uhr |
| 4. Block | 13.30 – | 15.00 Uhr |
| 5. Block | 15.10 – | 16.40 Uhr |
Der Unterricht findet in der Regel in Doppelstundenblöcken von 90 Minuten Länge statt.
Um einen pünktlichen Stundenbeginn zu gewährleisten, sind die Unterrichtsräume fünf Minuten vor Unterrichtsbeginn aufzusuchen.
Fahrschülern stehen ab 7.00 Uhr Aufenthaltsräume zur Verfügung.
Für die Sekundarstufe 1 ist in der Regel ein Block in der Woche für individuelles Lernen eingerichtet.
1.2 Gestaltung der Pausen
Während der Pausen sind die Unterrichts- und Fachräume zu verlassen und zu verschließen.
Die Pausen dienen der Erholung auf dem Schulhof und dem Raumwechsel. In den ersten zehn Minuten der ersten Pause können die SuS ihr Frühstück im Unterrichtsraum essen, ausgenommen davon sind Pausen, in denen die Lehrkraft zur Pausenaufsicht eingeteilt ist und nach Stunden in Fachkabinetten.
Findet der nachfolgende Unterricht in einem anderen von der Schule genutzten Gebäude statt, so dient die Pause auch dem Ortswechsel. Für den Ortswechsel ist ein möglichst sicherer, kurzer Weg zu wählen, und er muss so angetreten werden, dass der folgende Unterricht rechtzeitig beginnen kann.
1.3 Freistunden
In Freistunden stehen den Schülerinnen und Schülern die Arbeitsräume im Keller zur Verfügung. Diese Zeiten sollten zur Bearbeitung schulischer Aufgaben genutzt werden.
Das Verlassen des Schulgeländes in Freistunden in der Sekundarstufe 1 kann nach schriftlichem Antrag der Eltern durch die Schulleiterin gestattet werden. Nach Verlassen des Schulgeländes entfällt sowohl in diesen Fällen als auch bei unerlaubtem Verlassen des Schulgeländes die schulische Aufsichtspflicht und unter Umständen auch der Versicherungsschutz.
1.4 Ablage der Schultaschen
Das Beaufsichtigen persönlicher Sachen und der Schultaschen während des Schulbetriebs liegt in der eigenen Verantwortung der Schülerinnen und Schüler. Wenn die Schultaschen, persönliche Dinge und Ähnliches im Schulgebäude abgelegt werden, dürfen die Flucht- und Verkehrswege nicht eingeengt oder verstellt werden. Für die Inhalte der abgestellten Sachen, insbesondere Geld und Wertgegenstände, übernimmt die Schule keine Haftung.
1.5 Störungen des Schulbetriebs und Wahrung des Schulfriedens
Für ein erfolgreiches Lernen ist ein störungsfreier Schulbetrieb notwendig. Jeder sorgt in seinem Verantwortungsbereich für das Vermeiden unnötiger Störungen des Schulbetriebs und des Schulfriedens.
1.6 Zutrittsberechtigung
Die Schule ist mit einem Zutrittsberechtigungssystem ausgestattet. Durch den Erhalt eines RFID-Schlüssels (Chip oder Karte) ist den Schülerinnen und Schülern der ungehinderte Zutritt zur Schule während des Schulbetriebs auch außerhalb der Pausenzeiten im Rahmen der Öffnungszeiten der Schule möglich.
Gäste melden sich nach dem Betreten der Schule im Sekretariat an.
1.7 Kleidung
Die Schülerinnen und Schüler haben zu den Schulveranstaltungen in angemessener, zweckmäßiger und sauberer Kleidung zu erscheinen.
Das Tragen von Kleidungsstücken, insbesondere solche mit Aufdrucken und Accessoires, Ansteckern und Abzeichen, welche geeignet sind, den Erziehungs- und Bildungsauftrag der Schule zu stören, kann von den Lehrkräften untersagt werden.
Kopfbedeckungen sind in geschlossenen Räumen (insbesondere während des Unterrichts) auf Anweisung der Lehrkräfte abzunehmen.
1.8 Hygieneschutz
Die Schule hat einen Hygieneplan erstellt, der auf Basis des Infektionsschutzgesetzes und des Hygieneplans des Landes entstanden ist und durch das Gesundheitsamt genehmigt worden ist. Die dortigen Regelungen sind allen Beteiligten zur Kenntnis zu geben und genauestens zu befolgen.
1.9 Versäumnisse
Die Bitte um Entschuldigung von Versäumnissen wegen Krankheit oder besonderer, nicht selbst verschuldeter Umstände von den Sorgeberechtigten oder von den volljährigen Schülerinnen und Schülern ist unverzüglich den Lehrkräften vorzulegen.
Bei begründetem Verdacht eines Missbrauchs dieser Regelung kann durch die Schulleiterin ein ärztliches, in schweren Fällen ein amtsärztliches Attest eingefordert werden.
Bei Unterricht mit angekündigten Leistungsermittlungen und Lernerfolgskontrollen, insbesondere Klausuren, muss die Krankmeldung vor diesen Stunden vorzugsweise über die E-Mailadresse krankmeldung@jahngymnasium.de erfolgen. Diese Mailadresse ist generell bei Krankmeldungen zu verwenden.
Die besonderen Regelungen bei den Abitur- und Reifeprüfungen werden hierdurch nicht berührt.
2 Weisungsrecht
Bei der Durchsetzung der Bestimmungen der Schulordnung haben alle Lehr- und Aufsichtskräfte, die Schulsekretärinnen und die technischen Kräfte in ihrem Verantwortungsbereich Weisungsrecht.
3 Sachbeschädigungen
Einrichtungsgegenstände und das Schuleigentum sind zu achten und pfleglich zu behandeln.
Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig Einrichtungsgegenstände und Unterrichtsmittel beschmiert, beschädigt oder gar zerstört, wird zur Wiedergutmachung (Reinigung bzw. Instandsetzung u. ä.) herangezogen und / oder finanziell haftbar gemacht.
4 Netzwerkfähige Kommunikations- und Mobilfunkgeräte
Netzwerkfähige Kommunikations- und Mobilfunkgeräte sind generell während des Unterrichts auszuschalten und verbleiben grundsätzlich in den Schultaschen. Alles Weitere regelt die Mediennutzungsordnung.
5 Schulmaterialien und Haftungsausschluss
Grundsätzlich sind alle zur Erfüllung der Schulpflicht notwendigen Materialien, Geräte und Hilfsmittel in einem gebrauchsfähigen Zustand mitzubringen.
Für mitgebrachte Gegenstände haften die Schülerinnen und Schüler selbst. Für Gegenstände, die nicht zur Erfüllung der Schulpflicht notwendig sind oder nicht Unterrichtszwecken dienen, übernimmt die Schule keinerlei Haftung. Dies gilt auch für außerschulische Lernorte und Schulfahrten.
6 Ordnung und Sauberkeit in den Gebäuden und dem Schulgelände
Die Unterrichtsräume, die Flure und Treppenaufgänge sowie das Schulgelände, insbesondere der Schulhof, sind in einem ordentlichen Zustand zu hinterlassen. Abfälle sollten, möglichst umweltgerecht getrennt, in den dafür vorgesehenen Behältern entsorgt werden.
7 Befahren des Schulgeländes und Abstellen der Fahrzeuge und -räder
Das Befahren der Schulhöfe mit Fahrzeugen erfolgt nur in Ausnahmefällen und in Schrittgeschwindigkeit.
Die Fahrräder werden ordentlich und ausreichend gesichert auf den dafür vorgesehenen Plätzen des Schulgeländes abgestellt.
Schülerinnen und Schülern, die nicht in den zentralen Ortsteilen der Hansestadt wohnen und mit Krafträdern zur Schule kommen, kann das Parken auf der dafür eingerichteten Parkfläche am Wallgraben gestattet werden.
Lehrpersonal und technische Kräfte können auf Antrag eine durch die Schulleiterin ausgestellte Genehmigung zum Parken auf dem Schulgelände erhalten.
Darüber hinaus können zeitlich begrenzte Parkgenehmigungen für Bau- und Lieferfahrzeuge sowie für Mitglieder der Schulkonferenz und Gäste der Schule vom verwaltungstechnischen Personal ausgestellt werden.
8 Rauchen, Alkohol und Drogen
Das Rauchen sowie das Mitführen oder der Konsum von Alkohol, Drogen oder Substanzen mit ähnlich berauschender Wirkung ist während des Schulbetriebs auf dem gesamten Schulgelände mit seinen angrenzenden Straßen und Wegen während aller Schulveranstaltungen (auch an außerschulischen Lernorten, wie z. B. bei Klassenfahrten) generell untersagt. Dieses gilt auch für E-Zigaretten, E-Shishas (Wasserpfeifen) und dergleichen.
9 Straftaten
Das Mitbringen von Gegenständen, insbesondere Waffen, welche die Sicherheit anderer Personen gefährden können, ist verboten.
Strafbare Handlungen, die Schülerinnen und die Schüler im Verantwortungsbereich der Schule begehen, werden an die zuständigen Behörden gemeldet und können schul-, straf- und zivilrechtliche Folgen haben.
10 Verstöße gegen die Schulordnung
Verstöße gegen die Schulordnung können mit Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen entsprechend dem Schulgesetz geahndet werden.
Zu Beginn eines jeden Schuljahres werden durch die Klassenleiter und Tutoren aktenkundige Belehrungen über die Inhalte diesbezüglicher Paragraphen des Schulgesetzes durchgeführt.
11 Inkrafttreten
Diese Schulordnung tritt am 01.08.2026 in Kraft. Sie löst die Fassung vom 23.01.2023 ab.
gez. U. Studier
Schulleiterin des Friedrich-Ludwig-Jahn-Gymnasiums
Anmerkungen:
Sollten einzelne Bestimmungen der Schulordnung einschließlich der Maßnahmen ganz oder teilweise unwirksam werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen oder fehlenden Bestimmungen treten die jeweiligen gesetzlichen Regelungen. Die Notkompetenz des Schulleiters wird durch diese Schulordnung nicht eingeschränkt.